Auf die Streitwertbeschwerde des Klägervertreters vom 23.04.2009 hin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.04.2009 teilweise abgeändert:
Der Streitwert für den Vergleich vom 10.12.2008 wird antragsgemäß auf 11.289,16 - festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde, den Verfahrensstreitwert betreffend, wird zurückgewiesen.
I. Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung. Nach außergerichtlichen Verhandlungen der Parteien endete der Rechtsstreit mit einem vom Gericht durch Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich. Ziffer 3 des Vergleichs hat folgenden Inhalt: "Der Kläger erhält ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis, das ihn in seinem Berufsleben fördernd ist und hinsichtlich der Leistungs- und Verhaltensbewertung der Note "sehr gut" entspricht".
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