LAG Köln - Beschluss vom 29.06.2009
7 Ta 91/09
Normen:
ZPO § 3; BGB § 779;
Fundstellen:
RVG professionell 2009, 166
RVGreport 2009, 398
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 8282/08

Gegenstandswert für Mehrvergleich über Inhalt des qualifizierten Zeugnisses

LAG Köln, Beschluss vom 29.06.2009 - Aktenzeichen 7 Ta 91/09

DRsp Nr. 2009/16537

Gegenstandswert für Mehrvergleich über Inhalt des qualifizierten Zeugnisses

Nehmen die Parteien in einen Vergleich, der eine Bestandsschutzstreitigkeit beilegt, nicht nur die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses auf, sondern treffen auch Regelungen über den Inhalt des Zeugnisses, z. B. über die zentrale Leistungsbeurteilung, so dient dies regelmäßig vorbeugend der Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits und kann daher mit einem Bruttomonatsgehalt als Vergleichsmehrwert bewertet werden.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers hin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.03.2009 abgeändert:

Der Streitwert für den Vergleich vom 04.03.2009 wird auf 10.538,74 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3; BGB § 779;

Gründe:

I. Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung sowie um einen Zahlungsanspruch. Nach außergerichtlichen Verhandlungen der Parteien endete der Rechtsstreit mit einem vom Gericht durch Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich. Ziffer 4 des Vergleichs hat folgenden Inhalt: "Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis, das den Kläger in seinem beruflichen Fortkommen fördert und dessen Leistungsbewertung der Note "gut" entspricht."