Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers hin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.03.2009 abgeändert:
Der Streitwert für den Vergleich vom 04.03.2009 wird auf 10.538,74 € festgesetzt.
I. Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung sowie um einen Zahlungsanspruch. Nach außergerichtlichen Verhandlungen der Parteien endete der Rechtsstreit mit einem vom Gericht durch Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich. Ziffer 4 des Vergleichs hat folgenden Inhalt: "Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis, das den Kläger in seinem beruflichen Fortkommen fördert und dessen Leistungsbewertung der Note "gut" entspricht."
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