LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.04.2007
1 Ta 81/07
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 1106
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 19.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1069/06

Gegenstandswert für mehrere Kündigungsschutzklagen - Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Einkommens - keine Berücksichtigung von Sonderzahlungen ohne Entgeltcharakter

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 81/07

DRsp Nr. 2007/11765

Gegenstandswert für mehrere Kündigungsschutzklagen - Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Einkommens - keine Berücksichtigung von Sonderzahlungen ohne Entgeltcharakter

1. Zum Arbeitsentgelt zählt die gesamte Vergütung des Arbeitnehmers, die ihm der Arbeitgeber nach dem streitigen Beendigungszeitpunkt zu zahlen hätte, falls dieser arbeiten würde; darunter fällt das Einkommen mit Entgeltcharakter, also neben dem monatlichen Bruttogehalt auch zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers, wie zum Beispiel die Überlassung eines Firmenwagens oder die Leistung vertraglich vereinbarter Gratifikationen.2. Erhält der Arbeitnehmer weder im Zeitpunkt der Klageerhebung noch bei Beendigung des Verfahrens durch Vergleich noch in dem dazwischen liegenden Zeitraum eine zusätzliche Leistung in Form eines Dienstfahrzeugs oder eines entsprechenden Betrages, haben das Dienstfahrzeug und die Einmalzahlung keinen Entgeltcharakter und sind somit auch nicht bei der Berechnung des momentanen durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes zu berücksichtigen.3. Entsprechendes gilt für eine variable Leistungsvereinbarung bei 100% Zielerreichung in Höhe von 10.800 Euro.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit dem Ausspruch von zwei Kündigungen.