LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.07.2011
1 Ta 134/11
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1; RVG § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1001/10

Gegenstandswert für Kündigungsschutzverfahren um kurzes Arbeitsverhältnis bei wirtschaftlicher Identität zwischen Kündigungsschutzantrag und Entgeltantrag; Gegenstandswert für Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.07.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 134/11

DRsp Nr. 2011/14445

Gegenstandswert für Kündigungsschutzverfahren um kurzes Arbeitsverhältnis bei wirtschaftlicher Identität zwischen Kündigungsschutzantrag und Entgeltantrag; Gegenstandswert für Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses

1. Bei wirtschaftlicher Identität zwischen einem Kündigungsschutzantrag und einem Entgeltantrag sind beide Anträge nicht gesondert zu bewerten, sondern es ist auf den jeweils höheren abzustellen. Wirtschaftliche Identität beider Streitgegenstände ist dann gegeben, wenn der Erfolg der Entgeltklage von dem der Kündigungsschutzklage unmittelbar abhängt. 2. Der Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist im Hinblick auf dessen vorübergehende Bedeutung sowie seinen im Vergleich zu einem Schlusszeugnis geringeren wirtschaftlichen Wert grundsätzlich nur mit einem halben Bruttomonatsgehalt zu bewerten. 3. Die Vierteljahresgrenze gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG stellt keinen Regelwert, sondern lediglich die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen festzustellenden Wert dar. Bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von sechs bis zwölf Monaten ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in typisierender Betrachtungsweise grundsätzlich auf zwei Bruttomonatsverdienste festzusetzen.