LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.03.2011
1 Ta 259/10
Normen:
ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; RVG -VV Nr. 1000; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 12.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 472/10

Gegenstandswert für Kündigungsschutzverfahren mit vergleichsweiser Einigung zu Tantieme - und Vergütungsansprüchen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.03.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 259/10

DRsp Nr. 2011/10665

Gegenstandswert für Kündigungsschutzverfahren mit vergleichsweiser Einigung zu Tantieme - und Vergütungsansprüchen

Als Vergleichsmehrwert ist der Wert anzusetzen, welcher dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien an dem Regelungsgegenstand, mit welchem ein Streit oder eine Ungewissheit beseitigt wird entspricht. Bei Vereinbarungen über die Zahlung eines bestimmten Betrags entspricht dieser in der Regel dem Wert des wirtschaftlichen Interesses der Parteien an der entsprechenden Vereinbarung. Vereinbaren die Parteien eines Kündigungsschutzverfahrens die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, kommt dieser Vereinbarung wegen § 42 Abs. 3 S. 1 GKG kein den bereits für den Kündigungsrechtsstreit anzusetzenden Vierteljahresverdienst übersteigender Wert zu.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 12.10.2010 - 6 Ca 472/10 - wie folgt abgeändert:

"Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers wird auf 21.126,- Euro für das Verfahren und auf 74.894,60 Euro für den Vergleich festgesetzt."

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 43 Prozent zu tragen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § Abs. S. 1;