LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 03.02.2011
6 Ta 14/11
Normen:
ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 3 S. 1 Hs. 2; BGB § 779; GewO § 109;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 17.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1103 d/10

Gegenstandswert für Kündigungsschutzverfahren mit vergleichsweiser Einigung über Zeugnisnote und Umwandlung des Vergütungsanspruchs in Abfindungszahlung bei vorzeitiger Beendigung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.02.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 14/11

DRsp Nr. 2011/11533

Gegenstandswert für Kündigungsschutzverfahren mit vergleichsweiser Einigung über Zeugnisnote und Umwandlung des Vergütungsanspruchs in Abfindungszahlung bei vorzeitiger Beendigung

1. Ist über die Zeugnisnote verhandelt und im Vergleich die Note "gut" festgelegt worden, rechtfertigt diese Vorbeugung eines möglichen Streit über die Leistungsbewertung eine Festsetzung des Gegenstandswertes in Höhe eines halben Monatsgehalts; diese Bewertung berücksichtigt, dass die Zeugnisnote den Kern des Zeugnisses bildet und im übrigen eingehende Regelungen zum Zeugnis fehlen. 2. Die bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlende Vergütung erhöht den Streitwert nicht; das gilt auch für eine Vereinbarung, durch die der Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses in eine (zusätzliche) Abfindung umgewandelt wird, da in Bestandsschutzverfahren gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 GKG eine Abfindung nicht eigenständig bewertet wird.

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 17.01.2011 - 2 Ca 1103 d/10 - abgeändert:

Der Mehrwert für den Vergleich vom 01.09.2010 wird auf 1.882,00 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 3 S. 1 Hs. 2;