LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.02.2011
1 Ta 13/11
Normen:
ZPO § 3; BGB § 779; RVG -VV Nr. 1000;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 04.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2182/10

Gegenstandswert für Kündigungsschutzverfahren mit vergleichsweisem Rechtsmittelverzicht

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.02.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 13/11

DRsp Nr. 2011/10657

Gegenstandswert für Kündigungsschutzverfahren mit vergleichsweisem Rechtsmittelverzicht

1. Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts setzt die Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über den entsprechenden Regelungsgegenstand voraus. 2. Der in einem Vergleich vereinbarte Verzicht auf Rechtsmittel in einem parallel geführten Kündigungsschutzverfahren begründet keinen Vergleichsmehrwert. Wird in dem Vergleich gleichzeitig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, beseitigt diese Regelung den Streit der Parteien über das Rechtsverhältnis und ist damit wertbestimmend, nicht aber der Rechtsmittelverzicht, der dieses Vergleichsergebnis lediglich prozessrechtlich umsetzt. Hierdurch wird auch kein anderes durch Urteil beendetes Verfahren miterledigt, dessen Wert dann unter Umständen als Mehrwert zu berücksichtigen wäre, da das Parallelverfahren prozessual durch Urteil, nicht jedoch durch den Rechtsmittelverzicht beendet wurde.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.01.2011 - 9 Ca 2182/10 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Normenkette:

ZPO § 3; BGB § 779; RVG -VV Nr. 1000;

Gründe: