1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.09.2008 - 1 Ca 993/08 in der Form der Nichtabhilfeentscheidung vom 02.07.2009 teilweise abgeändert:
Der Gegenstandswert für den Vergleich wird auf 3.672,00 Euro festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer zu 5/6.
3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
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