LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.07.2009
1 Ta 174/09
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 S. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 680/09

Gegenstandswert für Kündigungsschutzverfahren bei kurzem Arbeitsverhältnis und Zeugnisänderung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.07.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 174/09

DRsp Nr. 2009/18918

Gegenstandswert für Kündigungsschutzverfahren bei kurzem Arbeitsverhältnis und Zeugnisänderung

1. Hat im Kündigungszeitpunkt das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin zwar länger als sechs Monate aber noch keine zwölf Monate bestanden, ist der Gegenstandswert für den Kündigungsschutzantrag auf zwei Monatsverdienste festzusetzen. 2. Aus Gründen der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit der Entscheidung ist ein Streit über ein (End-) Zeugnis stets mit einer Monatsvergütung zu bewerten; das gilt unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis bestanden hat und ob einzelne oder mehrere Punkte oder gar das Gesamtzeugnis zwischen den Parteien streitig sind.

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.09.2008 - 1 Ca 993/08 in der Form der Nichtabhilfeentscheidung vom 02.07.2009 teilweise abgeändert:

Der Gegenstandswert für den Vergleich wird auf 3.672,00 Euro festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer zu 5/6.

3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 S. 1; ZPO § 3;

Gründe: