LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.07.2009
1 Ta 143/09
Normen:
RVG § 42 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 680/09

Gegenstandswert für Kündigungsschutzverfahren bei kurzem Arbeitsverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.07.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 143/09

DRsp Nr. 2009/18916

Gegenstandswert für Kündigungsschutzverfahren bei kurzem Arbeitsverhältnis

Der Kündigungsschutzantrag ist mit nur einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten, wenn das Arbeitsverhältnis der Parteien im Kündigungszeitpunkt noch keine sechs Monate bestanden hat; dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist die Sechsmonatsgrenze überschritten hat, ist unerheblich.

Tenor:

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.05.2009 - 8 Ca 680/09 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Normenkette:

RVG § 42 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes seiner anwaltlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Betreiben eines Kündigungsschutzverfahrens.