1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.05.2009 - 8 Ca 680/09 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes seiner anwaltlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Betreiben eines Kündigungsschutzverfahrens.
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