LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.06.2007
1 Ta 103/07
Normen:
GKG § 3 Abs. 2 § 42 Abs. 4 Satz 1 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 1105
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 16.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1614/06

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklagen gegen mehrere Kündigungen mit unterschiedlichen Sachverhalten und verschiedenen Beendigungszeitpunkten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.06.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 103/07

DRsp Nr. 2007/11762

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklagen gegen mehrere Kündigungen mit unterschiedlichen Sachverhalten und verschiedenen Beendigungszeitpunkten

Wird die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen angegriffen, die keinen unmittelbaren Bezug zueinander haben und das Arbeitsverhältnis zu unterschiedlichen Zeitpunkten beenden, und sind die Kündigungen in einem zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen worden, ist die zeitlich erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten; jede weitere Kündigung ist grundsätzlich mit einem Betrag zu bewerten, der dem durchschnittlichen Verdienst entspricht, den der Arbeitnehmer bei Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes aufgrund der weiteren Kündigung mehr oder bei Vorschieben des Beendigungszeitpunkts durch diese weniger verdienen würde, wobei dieser Verlängerungs- oder Verkürzungszeitraum auf maximal einen Monatsverdienst begrenzt ist (Deckelung).

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 2 § 42 Abs. 4 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit mehreren Kündigungen