LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.08.2004
7 Ta 133/04
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 214/04

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklagen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.08.2004 - Aktenzeichen 7 Ta 133/04

DRsp Nr. 2005/5495

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklagen

Für Streitigkeiten um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses bestimmt § 12 Abs. 7 ArbGG einen Höchstwert von drei Bruttomonatsgehältern; nach der Rechtsprechung des BAG ist in der Regel bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zu sechs Monten von einem Monatsverdienst, bei sechs bis 12 Monaten von zwei Monatsverdiensten und ab 12 Monaten von drei Monatsverdiensten auszugehen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

Der Kläger war seit dem 06.10.2003 bei der Beklagten beschäftigt.

Er hat mit der vorliegenden Klage folgenden Antrag angekündigt:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht.

Das Verfahren endete, bevor es zu einem Gerichtstermin kam, durch Klagerücknahme, weil die Parteien sich in einem Parallelverfahren (10 Ca 5145/03) vor dem Arbeitsgericht Koblenz umfassend geeinigt hatten.

Der Klägervertreter hat daraufhin beantragt, den Gegenstandswert seiner anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen und hat im Anhörungsverfahren darauf hingewiesen, dass es vorliegend um die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses gehe; dieser Antrag sei mit dem dreifachen Bruttomonatsgehalt zu bewerten.