LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.07.2007
1 Ta 167/07
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 22.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 24/07

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage und Zahlungsklage bei wirtschaftlicher Identität

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.07.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 167/07

DRsp Nr. 2007/17885

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage und Zahlungsklage bei wirtschaftlicher Identität

1. Im Hinblick auf den sozialen Schutzzweck des § 42 Abs. 4 GKG sind bei wirtschaftlicher Identität zwischen einem Kündigungsschutzantrag und einem Entgeltantrag beide Anträge nicht gesondert zu bewerten; vielmehr ist auf den jeweils höheren abzustellen.2. Eine wirtschaftliche Identität beider Streitgegenstände ist dann gegeben, wenn der Erfolg der Entgeltklage von dem der Kündigungsschutzklage abhängt, also Entgelt für einen Zeitraum nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gefordert wird.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit zwei neben dem Kündigungsschutzantrag gestellten Zahlungsanträgen.