LAG Chemnitz - Beschluss vom 11.05.2015
4 Ta 268/14
Normen:
RVG § 33 Abs. 1; ZPO § 3; GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG a.F. § 19 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 02.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1162/14

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage und WeiterbeschäftigungsantragWertaddition von Kündigungsschutzantrag und unechtem Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung

LAG Chemnitz, Beschluss vom 11.05.2015 - Aktenzeichen 4 Ta 268/14

DRsp Nr. 2016/2663

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage und Weiterbeschäftigungsantrag Wertaddition von Kündigungsschutzantrag und unechtem Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung

Ein unechter (uneigentlicher) Hilfsantrag ist auch dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn über ihn keine Sachentscheidung getroffen wird; die Beschwerdekammer hält nach erneuter Überprüfung an ihrer bisherigen Rechtsprechung der Streitwertaddition von Kündigungsschutzantrag und unechtem Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung fest; der Weiterbeschäftigungsantrag wird mit einem Monatsgehalt bewertet.

1. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG19 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.) wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch nur dann mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht; das gilt jedoch nur für den gerichtlichen Streitwert und nicht für den für die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblichen Wert, da der für die Rechtsanwaltsgebühren gebührenauslösende Tatbestand bereits mit der Stellung des unechten Hilfsantrags entsteht. 2. Mit dem uneigentlichen Hilfsantrag strebt der Kläger gerade für den Erfolg des Hauptziels ein weiteres und von diesem unabhängiges Ziel an; werden mit einer Klage unterschiedliche Streitgegenstände verfolgt, sind ihre Streitwerte regelmäßig zu addieren.