LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.06.2007
1 Ta 156/07
Normen:
RVG § 23 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 2 ; GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 539
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 426/07

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage und Vergleich - unbegründete Werterhöhung für allgemeinen Feststellungsantrag und Freistellungsvereinbarung sowie Verpflichtung zu Antragsrücknahme vor Integrationsamt

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.06.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 156/07

DRsp Nr. 2007/14465

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage und Vergleich - unbegründete Werterhöhung für allgemeinen Feststellungsantrag und Freistellungsvereinbarung sowie Verpflichtung zu Antragsrücknahme vor Integrationsamt

1. Der neben dem Kündigungsschutzantrag gestellte allgemeine Feststellungsantrag ist dann nicht gegenstandswerterhöhend zu berücksichtigen, wenn die Parteien im Prozess keinen Streit über einen konkreten weiteren Beendigungstatbestand geführt haben.2. Hat die Arbeitgeberin mit der vergleichsweisen Freistellungsvereinbarung keine zusätzliche, wirtschaftlich wertsteigernde Verpflichtung übernommen, ist die Freistellungsvereinbarung nicht gegenstandswerterhöhend zu berücksichtigen.3. Ist das wirtschaftliche Interesse der Arbeitnehmerin an der Rücknahme des Antrags der Arbeitgeberin auf Zustimmung zur Kündigung beim Integrationsamt entfallen, weil er durch die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenstandslos geworden ist, haben die Parteien mit der Rücknahmevereinbarung substantiiell keine zusätzlich wertsteigernde Verpflichtung sondern nur eine überflüssig gewordene Selbstverständlichkeit deklaratorisch festgeschrieben.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 2 ; GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;

Gründe:

I.