LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.04.2007
1 Ta 80/07
Normen:
RVG § 23 Abs. 1 ; GKG § 42 Abs. 4 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 1046
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 19.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1797/06

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage und Entgeltklage - keine gesonderte Bewertung bei wirtschaftlicher Identität

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.04.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 80/07

DRsp Nr. 2007/11770

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage und Entgeltklage - keine gesonderte Bewertung bei wirtschaftlicher Identität

1. Im Hinblick auf den sozialen Schutzzweck des § 42 Abs. 4 GKG sind bei wirtschaftlicher Identität zwischen einem Kündigungsschutzantrag und einem Entgeltantrag beide Anträge nicht gesondert zu bewerten, vielmehr ist auf den jeweils höheren abzustellen.2. Eine wirtschaftliche Identität beider Streitgegenstände ist dann gegeben, wenn der Erfolg der Entgeltklage von dem der Kündigungsschutzklage abhängt, also Entgelt für einen Zeitraum nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gefordert wird.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1 ; GKG § 42 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.

Der Kläger war bei der Beklagten als Auszubildender beschäftigt. Mit seiner vorliegenden Klage hat er sich (1.) gegen eine außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 03.07.2006 gewendet, (2.) seine Weiterbeschäftigung, (3.) Vergütung für die Monate Juli und August 2006 und (4.) hilfsweise Schadensersatz von 11.500,00 Euro begehrt. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger für die Anträge Ziffer 1 bis 3 mit Beschluss vom 20.10.2006 unter Beiordnung von Rechtsanwalt Koch Prozesskostenhilfe gewährt.