I.
Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.
Der Kläger war bei der Beklagten als Auszubildender beschäftigt. Mit seiner vorliegenden Klage hat er sich (1.) gegen eine außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 03.07.2006 gewendet, (2.) seine Weiterbeschäftigung, (3.) Vergütung für die Monate Juli und August 2006 und (4.) hilfsweise Schadensersatz von 11.500,00 Euro begehrt. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger für die Anträge Ziffer 1 bis 3 mit Beschluss vom 20.10.2006 unter Beiordnung von Rechtsanwalt Koch Prozesskostenhilfe gewährt.
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