LAG Chemnitz - Beschluss vom 15.03.2010
4 Ta 41/10
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 12.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca4902/09

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage mit hilfsweise erklärtem Weiterbeschäftigungsantrag

LAG Chemnitz, Beschluss vom 15.03.2010 - Aktenzeichen 4 Ta 41/10

DRsp Nr. 2010/17950

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage mit hilfsweise erklärtem Weiterbeschäftigungsantrag

1. Die Regelungen in §§ 42, 45 GKG haben ihren Grund ersichtlich darin, dass für Anträge, mit denen das Gericht sich nicht befasst hat und entsprechend den Anträgen der Parteien auch nicht befassen sollte, Gebühren nicht erhoben werden sollen. 2. Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG bleibt der Wert eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs dann außer Betracht, wenn nicht über ihn entschieden wird (echter Hilfsantrag); der gegenüber dem Hauptanspruch eigenständige Wert ist nur dann maßgebend, wenn der Hauptantrag abgewiesen und über den Hilfsantrag entschieden wird. 3. Wird für den Fall der Begründetheit des Hauptantrages eine weitere Leistung gefordert (uneigentlicher Hilfsantrag), findet keine Auswechselung der Anträge statt sondern beide Anträge stehen nebeneinander; die Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG kann daher nicht unmittelbar angewendet werden. 4. Will die Klägerin eine Entscheidung über die Weiterbeschäftigung nur unter der klaren und zulässigen Bedingung, dass dem Kündigungsschutzantrag stattgegebene wird (uneigentlicher Hilfsantrag), ist der Weiterbeschäftigungsantrag mit dem Bestandsschutzantrag wirtschaftlich identisch und wirkt sich folglich nicht werterhöhend aus.