LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.02.2012
1 Ta 15/12
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 42 Abs. 3; RVG § 33;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1762/11

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage im kurzen Arbeitsverhältnis unter vorheriger Aufgabe anderweitiger Beschäftigung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.02.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 15/12

DRsp Nr. 2012/5960

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage im kurzen Arbeitsverhältnis unter vorheriger Aufgabe anderweitiger Beschäftigung

Besteht das Arbeitsverhältnis im Kündigungszeitpunkt noch keine 6 Monate, dann ist der Gegenstandswert grundsätzlich mit einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten (ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer). Die Höhe der Vergütung des Arbeitnehmers und die Dauer des früheren Arbeitsverhältnisses, das er wegen des zuvor neu begründeten Arbeitsverhältnisses aufgegeben hatte, sind jedenfalls dann nicht werterhöhend, wenn diese Aspekte im neuen (mittlerweile gekündigten) Arbeitsverhältnis nicht Rechte erweiternd ihren Niederschlag gefunden haben.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.12.2011 - 8 Ca 1762/11 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 42 Abs. 3; RVG § 33;

Gründe:

I. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung eines höheren Wertes des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit.