LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.06.2011
1 Ta 111/11
Normen:
ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; RVG -VV Nr. 1000; GewO § 109; SGB III § 312 Abs. 1; SGB IX § 85; ZPO 278 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 26.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2162/10

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage eines Schwerbehinderten und Antrag auf Entfernung mehrerer Abmahnungen aus der Personalakte; Vergleichsmehrwert bei Streit um Schlussformel eines Zeugnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.06.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 111/11

DRsp Nr. 2011/13495

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage eines Schwerbehinderten und Antrag auf Entfernung mehrerer Abmahnungen aus der Personalakte; Vergleichsmehrwert bei Streit um Schlussformel eines Zeugnisses

1. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG setzt für die Gegenstandswertfestsetzung aus sozialpolitischen Gründen eine Obergrenze für die dort genannten Streitigkeiten fest. Diese kann auch dann nicht überschritten werden, wenn dem Kläger besonderer Kündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch nach den §§ 85 ff. SGB IX zusteht. 2. Ein Antrag auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte ist in der Regel mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten. Folgen mehrere Abmahnungen hintereinander, ist in der Regel die erste Abmahnung mit einem Bruttomonatsverdienst und jede weitere Abmahnung mit 1/3 Bruttomonatsverdienst zu bewerten. 3. Das detaillierte Festhalten einer Zeugnis-Schlussformel im Vergleich und die Regelung des Ausscheidens aus "gesundheitlichen Gründen" - nach vorausgegangenem Ausspruch einer auf dem Verhalten des Klägers beruhenden fristlosen Kündigung- lässt den Schluss zu, dass über die Erteilung des Zeugnisses eine "Ungewissheit" der Parteien im Sinne der Nr. 1000 VV RVG bestand.

1. Auf die Beschwerde wird die Gegenstandswertfestsetzung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 26.04.2011 -10 Ca 2162/10- wie folgt geändert: