LAG Köln - Beschluss vom 02.11.2010
7 Ta 153/10
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln ? Beschluss - 3 Ca 11800/09 ? 01.03.2010,

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage bei Zugang derselben Kündigungserklärung auf mehreren Zustellungswegen

LAG Köln, Beschluss vom 02.11.2010 - Aktenzeichen 7 Ta 153/10

DRsp Nr. 2011/17514

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage bei Zugang derselben Kündigungserklärung auf mehreren Zustellungswegen

Lässt der Arbeitgeber ein und dieselbe Kündigungserklärung sicherheitshalber auf mehreren Zustellwegen übermitteln (z.B. Normalbrief und Einwurf-Einschreiben), so handelt es sich dennoch nur um eine einzige einheitliche Willenserklärung, auch wenn die verschiedenen Ausfertigungen dem Arbeitnehmer an unterschiedlichen Tagen zugehen. Im Kündigungsschutzprozess erwächst daher nur einmal der Streitwert in Höhe des Vierteljahresverdienstes.

Die sofortige Beschwerde des anwaltlichen Klägervertreters vom 09.03.2010 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.03.2010 in Sachen 3 Ca 11800/09 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer vertrat den Kläger in einem Kündigungsschutzverfahren. Die streitgegenständliche arbeitgeberseitige Kündigung vom 10.12.2009 war dem Kläger am 12.10.2009 sowohl per Einwurf-Einschreiben wie auch als einfache Briefpost zugegangen. In der Kündigungserklärung des Arbeitgebers hieß es: "Aus Gründen des Nachweises des Zuganges erhalten Sie dieses Schreiben sowohl als Einwurf-Einschreiben, als auch auf dem normalen Postweg."