Die sofortige Beschwerde des anwaltlichen Klägervertreters vom 09.03.2010 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.03.2010 in Sachen
I. Der Beschwerdeführer vertrat den Kläger in einem Kündigungsschutzverfahren. Die streitgegenständliche arbeitgeberseitige Kündigung vom 10.12.2009 war dem Kläger am 12.10.2009 sowohl per Einwurf-Einschreiben wie auch als einfache Briefpost zugegangen. In der Kündigungserklärung des Arbeitgebers hieß es: "Aus Gründen des Nachweises des Zuganges erhalten Sie dieses Schreiben sowohl als Einwurf-Einschreiben, als auch auf dem normalen Postweg."
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