LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.01.2010
3 Ta 196/09
Normen:
GKG § 42 Abs. 4; GKG § 45 Abs. 1 S. 2; ZPO § 3; ZPO § 5; ZPO § 287; RVG § 32 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 15.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 134 b/09

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage bei Mehrfachkündigung und unechtem Hilfsantrag zur Weiterbeschäftigung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.01.2010 - Aktenzeichen 3 Ta 196/09

DRsp Nr. 2010/4740

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage bei Mehrfachkündigung und unechtem Hilfsantrag zur Weiterbeschäftigung

Kündigt ein Arbeitnehmer im Kündigungsrechtsstreit "für den Fall des Obsiegens" den Hilfsantrag an, den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung zu verurteilen, ist dieser unechte Hilfsantrag auch bei der anwaltlichen Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen soweit nicht über ihn entschieden wird oder hierzu eine vergleichsweise Regelung getroffen wird.

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 15.09.2009 - 4 Ca 134 b/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4; GKG § 45 Abs. 1 S. 2; ZPO § 3; ZPO § 5; ZPO § 287; RVG § 32 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Kläger stand seit dem 01.09.2006 bei der Beklagten zu 1 in einem Ausbildungsverhältnis. Er erhielt zuletzt 585,-- EUR brutto monatlich. Die Beklagte zu 1 hat das Ausbildungsverhältnis sowohl am 16.01.2009 und dann erneut am 04.03.2009 fristlos gekündigt. Der Kläger hat sich jeweils unter Beachtung der Klagefrist gegen die Kündigungen beim Arbeitsgericht Elmshorn gewehrt. Er hat insgesamt folgende Anträge erhoben: