LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.08.2007
1 Ta 181/07
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; KSchG § 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1153/07

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage bei mehreren Kündigungen und vergleichsweiser Regelung des Zeugnisanspruchs - keine Erhöhung bei anderweitiger Rechtshängigkeit und unstreitigem Anspruch

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.08.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 181/07

DRsp Nr. 2007/17867

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage bei mehreren Kündigungen und vergleichsweiser Regelung des Zeugnisanspruchs - keine Erhöhung bei anderweitiger Rechtshängigkeit und unstreitigem Anspruch

1. Der neben dem Kündigungsschutzantrag gestellte allgemeine Feststellungsantrag wirkt dann nicht gegenstandswerterhöhend, wenn die Parteien im Prozess (aufgrund anderweitiger Rechtshängigkeit) keinen Streit über einen konkreten weiteren Beendigungstatbestand geführt haben.2. Die vergleichsweise Regelung über die Erteilung eines wohlwollenden Zeugnisses mit der Leistungs- und Führungsbeurteilung "gut" und einem Ehrlichkeitsvermerk führt nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswertes, wenn über den Zeugnisanspruch kein Streit bestand.3. Wird die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen, die in einem nahen zeitlichen Zusammenhang (in der Regel in einem Kündigungsschreiben wie etwa eine außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung) ausgesprochen worden sind, in einem Verfahren angegriffen und liegt ihnen ein identischer Kündigungssachverhalt zugrunde, ist die erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten und jede weitere Kündigung nicht gegenstandswerterhöhend.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; KSchG § 4 ;

Gründe:

I.