LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.09.2007
1 Ta 214/07
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 15.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 613/07

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage bei kurzem Arbeitsverhältnis - keine Berücksichtigung sozialer Merkmale

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.09.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 214/07

DRsp Nr. 2008/1803

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage bei kurzem Arbeitsverhältnis - keine Berücksichtigung sozialer Merkmale

1. Bestand das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nicht einmal drei Monate, ist der Gegenstandswert der Kündigungsschutzklage aufgrund typisierender Betrachtungsweise auf ein Bruttomonatsverdienst festzusetzen. 2. Auf Faktoren außerhalb des Arbeitsverhältnisses wie die Anzahl der Kinder und die mangelnden Deutschkenntnisse des Klägers kommt es bei der Festsetzung des Gegenstandswertes nicht an; diesen sozialen Gesichtspunkten des Klägers wird bereits durch die Regelung des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG Rechnung getragen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung.

Der Kläger war seit dem 02.05.2007 bei der Beklagten zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst von 1.200,00 Euro beschäftigt. Mit seiner Klage vom 17.07.2007 hat er sich gegen eine Kündigung der Beklagten vom 13.07.2007 zum 27.07.2007 gewendet.

Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich vom 31.07.2007 erledigt.

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 15.08.2007 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 1.200,00 Euro festgesetzt.