LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.04.2008
1 Ta 38/08
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 121/08

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage bei Arbeitsverhältnis bis sechs Monaten und ausdrückliches Beschränkung auf zweiwöchige Kündigungsfrist - pauschaler Gegenstandswert für Antrag auf ordnungsgemäße Abrechnung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 1 Ta 38/08

DRsp Nr. 2008/14584

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage bei Arbeitsverhältnis bis sechs Monaten und ausdrückliches Beschränkung auf zweiwöchige Kündigungsfrist - pauschaler Gegenstandswert für Antrag auf ordnungsgemäße Abrechnung

1. War der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung noch keine sechs Monate bei dem Arbeitgeber beschäftigt, ist von einem Gegenstandswert in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt auszugehen.2. Hat der Arbeitnehmer seinen Antrag jedoch im Hinblick auf die arbeitsvertraglich vereinbarte zweiwöchige Kündigungsfrist ausdrücklich nur auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für die Dauer von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung beschränkt, verminderte sich sein Interesse am Bestand des Arbeitsverhältnisses auf diesen Zeitraum, so dass der Gegenstandswert nicht mit einem ganzen sondern nur mit einem halben Bruttomonatsgehalt bewertet werden kann.2. Ist der vom Arbeitnehmer gestellte Antrag nicht auf Zahlung nicht abgeführter Sozialversicherungsbeträge (in Höhe von 4.331,88 EUR) sondern letztlich auf die ordnungsgemäße Abrechnung des Arbeitsverhältnisses gerichtet, ist dieser Antrag grundsätzlich pauschal mit 300,00 EUR zu bewerten.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I.