LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 31.05.2007
1 Ta 128/07
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 542/07

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage - keine Reduzierung bei Klagerücknahme in Güteverhandlung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.05.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 128/07

DRsp Nr. 2007/11764

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage - keine Reduzierung bei Klagerücknahme in Güteverhandlung

Die Rücknahme der Klage in der Güteverhandlung bewirkt keine Reduzierung des Gegenstandswertes; diesem Umstand wird allenfalls durch Art und Anzahl der verdienten Gebühren Rechnung getragen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Beklagte, die sich im Rechtsstreit anwaltlich vertreten ließ, wendet sich vorliegend gegen die Festsetzung eines Gegenstandswertes im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung.

Der Kläger war bei der Beklagten seit 11.02.2003 zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst in Höhe von 1.500,00 EUR beschäftigt. Mit seiner Klage hat er sich gegen eine Kündigung der Beklagten vom 31.03.2007 gewendet, wobei er zuletzt nur noch den Beendigungszeitpunkt angegriffen hat.

Der Kläger hat die Klage im Gütetermin zurückgenommen.

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 03.05.2007 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 4.500,00 EUR festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss, der ihr am 05.05.2007 zugestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 08.05.2007, eingegangen beim Arbeitsgericht am 09.05.2007, Beschwerde eingelegt unter Hinweis darauf, dass der Kläger die Klage zurückgenommen hat.