LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.01.2009
1 Ta 1/09
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 S. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 3; ZPO § 3; BGB § 779;
Fundstellen:
MDR 2009, 454
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 12.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1090/08

Gegenstandswert für Kündigungsschutzantrag und Zahlungsantrag; Vergleichsmehrwert bei Übergangs- und Wiedereinstellungsvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.01.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 1/09

DRsp Nr. 2009/7800

Gegenstandswert für Kündigungsschutzantrag und Zahlungsantrag; Vergleichsmehrwert bei Übergangs- und Wiedereinstellungsvereinbarung

1. Bei der Bewertung des Kündigungsschutzantrags ist grundsätzlich auf das Bruttoentgelt abzustellen, das die Arbeitnehmerin bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in den ersten (ein, zwei oder drei) Monaten nach dem streitigen Beendigungszeitpunkt verlangen könnte. 2. Ein Weiterbeschäftigungsantrag ist mit einem Bruttomonatsgehalt zu veranschlagen, soweit nicht besondere Anhaltspunkte vorliegen, die zu einem niedrigeren oder höheren Wert führen können. 3. Beantragt die Arbeitnehmerin neben einem Kündigungsschutzantrag im Wege der objektiven Klagehäufung die Feststellung, dass die Arbeitgeberin zur Zahlung eines näher bezifferten Lohns verpflichtet ist oder begehrt sie eine entsprechende Verurteilung der Arbeitgeberin zur monatlichen Zahlung, ist der Wert dieses Feststellungs- oder Entgeltantrags wegen des sozialen Schutzzwecks des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG jedenfalls dann auf ein Bruttomonatsgehalt zu beschränken, wenn der zusätzliche Feststellungs- oder Entgeltantrag ausschließlich mit der Begründetheit oder Unbegründetheit der Kündigung steht und fällt.