1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.06.2010 - 3 Ca 762/10 - wie folgt abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers wird auf 7.233,- Euro festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu 89 Prozent zu tragen.
3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
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