LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.07.2010
1 Ta 135/10
Normen:
ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 762/10

Gegenstandswert für Klage gegen mehrere aufeinanderfolgende Abmahnungen zu gleichem Lebenssachverhalt

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.07.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 135/10

DRsp Nr. 2010/13092

Gegenstandswert für Klage gegen mehrere aufeinanderfolgende Abmahnungen zu gleichem Lebenssachverhalt

Ein Antrag auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte ist in der Regel mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten. Folgen mehrere Abmahnungen relativ kurzfristig aufeinander, ist in der Regel die erste Abmahnung mit einem Bruttomonatsverdienst und jede weitere Abmahnung mit 1/3 Bruttomonatsverdienst zu bewerten. Von dieser Regel ist eine Ausnahme zu machen, wenn zwischen den einzelnen Abmahnungen ein enger zeitlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Zusammenhang besteht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Abmahnungen auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt gestützt werden, nur unterschiedliche Tage wegen desselben Fehlverhaltens in den einzelnen Tagen genannt werden und alle Abmahnschreiben an einem Tag erstellt werden.

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.06.2010 - 3 Ca 762/10 - wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers wird auf 7.233,- Euro festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu 89 Prozent zu tragen.

3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe: