ArbG Koblenz, vom 07.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2242/09
Gegenstandswert für Klage gegen außerordentliche Kündigung im befristeten Arbeitsverhältnis
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.05.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 88/10
DRsp Nr. 2010/13080
Gegenstandswert für Klage gegen außerordentliche Kündigung im befristeten Arbeitsverhältnis
1. Die Vierteljahresgrenze gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG stellt keinen Regelwert, sondern lediglich die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3ZPO) festzustellenden Streitwert dar. Bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in typisierender Betrachtungsweise grundsätzlich auf ein Bruttomonatsgehalt festzusetzen.
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