LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.05.2010
1 Ta 88/10
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 07.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2242/09

Gegenstandswert für Klage gegen außerordentliche Kündigung im befristeten Arbeitsverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.05.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 88/10

DRsp Nr. 2010/13080

Gegenstandswert für Klage gegen außerordentliche Kündigung im befristeten Arbeitsverhältnis

1. Die Vierteljahresgrenze gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG stellt keinen Regelwert, sondern lediglich die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzustellenden Streitwert dar. Bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in typisierender Betrachtungsweise grundsätzlich auf ein Bruttomonatsgehalt festzusetzen.