1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 19.04.2010 - 1 Ca 1751/09 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes seiner anwaltlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Verfahren, in dem hauptsächlich um die Wirksamkeit einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung gestritten wurde.
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