LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.05.2010
1 Ta 70/10
Normen:
ZPO § 3; GKG 42 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 03.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1248/09

Gegenstandswert für Klage gegen Abmahnung nach Rücknahme vorheriger Klage gegen inhaltsgleiche Abmahnung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.05.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 70/10

DRsp Nr. 2010/13077

Gegenstandswert für Klage gegen Abmahnung nach Rücknahme vorheriger Klage gegen inhaltsgleiche Abmahnung

Wehrt sich der Kläger mit seiner Klage gegen eine zweite Abmahnung, die eine vorangegangene erste Abmahnung durch den Arbeitgeber ersetzt, dann ist das Interesse des Klägers an der Klage auf Entfernung der zweiten Abmahnung aus der Personalakte ebenfalls mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten, da der Kläger bei Erhalt der zweiten Abmahnung materiellrechtlich genauso steht wie bei Erhalt der ersten, erfolgreich abgewehrten Abmahnung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber rund drei Monate später im Kammertermin nach Hinweis des Gerichts über die fehlende Bestimmtheit die erste Abmahnung zurücknimmt und der Kläger daraufhin diese Klage zurücknimmt. Die Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Identität ist in diesem Fall nicht anwendbar, so dass die Klage gegen die vorangegangene Abmahnung bei der Wertfestsetzung außer Betracht bleibt.

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad-Kreuznach- vom 03.03.2010 - 7 Ca 1248/09- wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird auf 1.800 Euro festgesetzt.

2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Normenkette:

§ ;