1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad-Kreuznach- vom 03.03.2010 -
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird auf 1.800 Euro festgesetzt.
2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
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