LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.04.2011
1 Ta 46/11
Normen:
GKG § 42 Abs. 3; GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1281/10

Gegenstandswert für Klage einer Stellenbewerberin auf Wiederholung der Auswahlentscheidung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.04.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 46/11

DRsp Nr. 2011/10686

Gegenstandswert für Klage einer Stellenbewerberin auf Wiederholung der Auswahlentscheidung

Gem. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO ist für die Bestimmung des Wertes einer Klage das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Streitgegenstand entscheidend. Allerdings sind die in den Sondervorschriften der §§ 42 ff. GKG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertungen im Rahmen der Ermessensausübung nach § 3 ZPO zu berücksichtigen. Richtet sich im Rahmen eines Konkurrentenverfahrens eine Klage auf Wiederholung einer Auswahlentscheidung hinsichtlich einer zu besetzenden Stelle und nicht direkt auf Einstellung, ist dennoch die Wertung des § 42 Abs. 3 GKG in die Bemessung des Streitwerts einzubeziehen. Der Arbeitsaufwand des Prozessbevollmächtigten oder mit der Klage eventuell verfolgte wirtschaftliche Fernziele sind im Urteilsverfahren bei der Bestimmung des Wertes nicht maßgebend.

1. Beträgt bereits der Wert von Klagen, die auf den Erhalt des mit Kündigungsschutz ausgestatteten Arbeitsplatzes gerichtet sind, höchstens drei Bruttomonatsgehälter (§ 42 Abs. 3 GKG), muss der Wert einer Klage, die auf ein "Weniger" als den Erhalt oder die Begründung eines Arbeitsverhältnisses gerichtet ist, geringer als drei Bruttomonatsgehälter sein.