Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Februar 2011 -
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat bei der Wertfestsetzung den Hilfsantrag zu 3) aus der Klageschrift zu Recht nicht berücksichtigt.
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