LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.03.2011
17 Ta (Kost) 6029/11
Normen:
RVG § 23 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 45 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 63 Ca 579/11

Gegenstandswert für Hilfsantrag

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2011 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6029/11

DRsp Nr. 2011/6580

Gegenstandswert für Hilfsantrag

Ein Hilfsantrag ist zur Berechnung der anwaltlichen Vergütung nur zu bewerten, wenn über ihn entschieden oder eine vergleichsweise Regelung getroffen wird.

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Februar 2011 - 63 Ca 579/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 45 Abs. 4;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat bei der Wertfestsetzung den Hilfsantrag zu 3) aus der Klageschrift zu Recht nicht berücksichtigt.