LAG Hamburg - Beschluss vom 27.07.2011
8 Ta 10/11
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 9; BetrVG § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 32/09

Gegenstandswert für Feststellungsantrag zu betriebsratsfähiger Organisationseinheit

LAG Hamburg, Beschluss vom 27.07.2011 - Aktenzeichen 8 Ta 10/11

DRsp Nr. 2011/13881

Gegenstandswert für Feststellungsantrag zu betriebsratsfähiger Organisationseinheit

Für die Bestimmung des Gegenstandswerts eines Verfahrens nach § 18 II BetrVG ist auf die Anzahl der Mitarbeiter abzustellen, die in der oder den von der Frage betroffenen Organisationseinheiten insgesamt beschäftigt sind. Dies gilt unabhängig davon, ob in der Vergangenheit ein oder mehrere Betriebsräte gewählt worden sind, und unabhängig von der Betriebsstruktur die der Antragsteller für gegeben hält. Auf die Anzahl der betroffenen Mitarbeiter ist die Staffelung des § 9 BetrVG in der Weise anzuwenden, dass für die erste Stufe (1 - 20 Arbeitnehmer) ein Grundbetrag in Höhe des doppelten Hilfswerts gemäß § 23 III RVG in Ansatz zu bringen ist (derzeit ¤ 8.000,-) und für jede weitere Stufe des § 9 BetrVG ein Betrag in Höhe eines halben Hilfswerts (derzeit ¤ 2.000,-).

1. Auf die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) und 4) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17.02.2011 (13 BV 32/09) teilweise abgeändert. Der Gegenstandswert für den Antrag zu 2) wird auf € 18.000,- festgesetzt. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren haben die Beschwerdeführer jeweils zur Hälfte zu tragen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 9; BetrVG § 18 Abs. 2;

Gründe:

I.