LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.01.2007
10 Ta 260/06
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 27.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1933/05

Gegenstandswert für Feststellungsanträge zu Weiterbeschäftigung und allgemeinem Kündigungsschutz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.01.2007 - Aktenzeichen 10 Ta 260/06

DRsp Nr. 2007/18033

Gegenstandswert für Feststellungsanträge zu Weiterbeschäftigung und allgemeinem Kündigungsschutz

1. Der Wert des in Form einer Feststellungsklage geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruchs ist als solcher zwar regelmäßig mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten; gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage ist für den Feststellungsantrag jedoch ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen.2. Ein neben dem Kündigungsschutzantrag formulierter allgemeiner Feststellungsantrag rechtfertigt keine Streitwerterhöhung.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 ;

Gründe:

Die nach § 33 Abs. 3 RVG statthafte sowie form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 27.11.2006 hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer beläuft sich auf insgesamt 11.040,00 EUR.