BGH - Beschluß vom 10.09.2003
IV ZR 420/02
Normen:
ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
OLG München,

Gegenstandswert für Feststellung der Nichtigkeit einer Vergleichsklausel

BGH, Beschluß vom 10.09.2003 - Aktenzeichen IV ZR 420/02

DRsp Nr. 2003/12910

Gegenstandswert für Feststellung der Nichtigkeit einer Vergleichsklausel

Für die Bewertung eines Klageantrags auf Feststellung der Nichtigkeit einer streitigen Vergleichsklausel kommt es auf das Interesse der jeweiligen Partei an. Ist streitig, ob sie über einen ihr im Vergleichswege zugewandten Geschäftsanteil zu Lebzeiten frei verfügen kann, kommt es auf den Wert der Beteiligung an. Beträgt der Nominalwert 13.500 DM und wird der wirtschaftliche Wert in einem Wirtschaftsprüfer-Gutachten mit Null angegeben, so ist jedenfalls der Wert von 20.000 Euro für die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 26 Nr. 8 EGZPO) nicht erreicht.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit einer in einem gerichtlichen Vergleich aus dem Jahre 1984 enthaltenen Klausel.