LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.06.2007
1 Ta 152/07
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2714/06

Gegenstandswert für Eingruppierungsklage - zukunftsbezogene Berechnung des dreijährigen Unterschiedsbetrags

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.06.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 152/07

DRsp Nr. 2007/14464

Gegenstandswert für Eingruppierungsklage - zukunftsbezogene Berechnung des dreijährigen Unterschiedsbetrags

Bei der Berechnung des dreijährigen Unterschiedsbetrags im Rahmen des § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG ist nicht auf zurückliegende Zeiträume sondern auf die zukünftige Entwicklung abzustellen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einer Klage wegen zu niedriger Eingruppierung.