BGH - Beschluß vom 25.03.2004
V ZR 123/03
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 389

Gegenstandswert für einen Zwischenerstellungsantrag auf Feststellung der Wirksamkeit eines Vertrages über die Errichtung von Wohnungen mit einer Investitionssumme von 40 Mio. DM

BGH, Beschluß vom 25.03.2004 - Aktenzeichen V ZR 123/03

DRsp Nr. 2004/6149

Gegenstandswert für einen Zwischenerstellungsantrag auf Feststellung der Wirksamkeit eines Vertrages über die Errichtung von Wohnungen mit einer Investitionssumme von 40 Mio. DM

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe: