Gegenstandswert für einen Zwischenerstellungsantrag auf Feststellung der Wirksamkeit eines Vertrages über die Errichtung von Wohnungen mit einer Investitionssumme von 40 Mio. DM
BGH, Beschluß vom 25.03.2004 - Aktenzeichen V ZR 123/03
DRsp Nr. 2004/6149
Gegenstandswert für einen Zwischenerstellungsantrag auf Feststellung der Wirksamkeit eines Vertrages über die Errichtung von Wohnungen mit einer Investitionssumme von 40 Mio. DM