I.
Die Parteien schlossen vor dem Landgericht folgenden Vergleich:
1. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin DM 1.666.667,-- (i.W.: Eine Millionsechshundertsechsundsechzigtausendsechshundertsiebenundsechzig Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen hieraus seit 1. 3. 1995 zu bezahlen.
2. Falls auf die Verpflichtung gem. Ziffer 1
- bis 30. 7. 1999 an die Klägerin DM 400.000,-- bezahlt sind und der Klägerin über einen Betrag von weiteren DM 800.000,-- die schriftliche unbedingte Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse übergeben wurde und
- bis 30. 9. 1999 die DM 800.000,-- entsprechend der vorgenannten Bürgschaft bezahlt wurden,
gilt:
a) Der Rest ist erlassen.
b) Die restliche Bürgenverpflichtung des Herrn ... gegenüber der Klägerin in Höhe von DM 1.666.667,-- besteht nicht mehr.
c) Die gegenseitigen Ansprüche sind abgegolten und erledigt, mit Ausnahme des Kostenerstattungsanspruchs gemäß Ziffer 3.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs.
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