OLG München - Beschluß vom 18.11.1999
3 W 2986/99
Normen:
GKG § 25 Abs. 4 ;
Fundstellen:
JurBüro 2000, 311
OLGR-München 2000, 58
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1959/99

Gegenstandswert für einen Vergleich mit Forderungserlaß für einen Dritten

OLG München, Beschluß vom 18.11.1999 - Aktenzeichen 3 W 2986/99

DRsp Nr. 2000/9021

Gegenstandswert für einen Vergleich mit Forderungserlaß für einen Dritten

»Zur Höhe des Gegenstandswertes eines Vergleiches, wenn für den Fall rechtzeitiger Zahlung durch den Beklagten ein Forderungserlaß für einen Dritten vereinbart wird.«

Normenkette:

GKG § 25 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Parteien schlossen vor dem Landgericht folgenden Vergleich:

1. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin DM 1.666.667,-- (i.W.: Eine Millionsechshundertsechsundsechzigtausendsechshundertsiebenundsechzig Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen hieraus seit 1. 3. 1995 zu bezahlen.

2. Falls auf die Verpflichtung gem. Ziffer 1

- bis 30. 7. 1999 an die Klägerin DM 400.000,-- bezahlt sind und der Klägerin über einen Betrag von weiteren DM 800.000,-- die schriftliche unbedingte Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse übergeben wurde und

- bis 30. 9. 1999 die DM 800.000,-- entsprechend der vorgenannten Bürgschaft bezahlt wurden,

gilt:

a) Der Rest ist erlassen.

b) Die restliche Bürgenverpflichtung des Herrn ... gegenüber der Klägerin in Höhe von DM 1.666.667,-- besteht nicht mehr.

c) Die gegenseitigen Ansprüche sind abgegolten und erledigt, mit Ausnahme des Kostenerstattungsanspruchs gemäß Ziffer 3.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs.