VGH Bayern - Urteil vom 16.07.2009
13 A 08.2589
Normen:
BayVwVfG Art. 80 Abs. 2 S. 3; BayVwVfG Art. 80 Abs. 1 Hs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; RVG § 23 Abs. 1 S. 1, 3; RVG Nr. 1002 VV; FlurbG §§ 87 ff.;

Gegenstandswert für ein Widerspruchsverfahren gegen einen Flurbereinigungsbeschluss im Falle eines dadurch eingeleiteten (Unternehmens-)Flurbereinigungsverfahren nach §§ 87 ff. Flurbereinigungsgesetz (FlurbG); Voraussetzungen für da Entstehen einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 Vergütungsverzeichnis Rechtanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG); Berechnung der zu erstattenden Anwaltsgebühren für ein Vorverfahren

VGH Bayern, Urteil vom 16.07.2009 - Aktenzeichen 13 A 08.2589

DRsp Nr. 2009/22552

Gegenstandswert für ein Widerspruchsverfahren gegen einen Flurbereinigungsbeschluss im Falle eines dadurch eingeleiteten (Unternehmens-)Flurbereinigungsverfahren nach §§ 87 ff. Flurbereinigungsgesetz (FlurbG); Voraussetzungen für da Entstehen einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 Vergütungsverzeichnis Rechtanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG); Berechnung der zu erstattenden Anwaltsgebühren für ein Vorverfahren

1. Der Gegenstandswert für ein Widerspruchsverfahren gegen einen Flurbereinigungsbeschluss (§ 4 FlurbG) kann sich auch dann an § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG (Auffangstreitwert) orientieren, wenn dadurch ein (Unternehmens-)Flurbereinigungsverfahren nach §§ 87 ff. FlurbG eingeleitet wird. 2. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG kann nur entstehen, wenn eine besondere, über die bereits mit den allgemeinen Gebühren abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehende, auf die Beilegung der Rechtssache ohne Sachentscheidung gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts vorliegt. Das Ergehen einer Sachentscheidung über den Rechtsbehelf durch die Widerspruchsbehörde schließt im Regelfall das Entstehen einer Erledigungsgebühr aus.

Tenor:

I. Die Klage wird abgewiesen.