LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.02.2004
6 Ta 2028/03
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BVGa 561/03

Gegenstandswert für Eilverfahren um Mitbestimmungsrechte der Betriebsvertretung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.02.2004 - Aktenzeichen 6 Ta 2028/03

DRsp Nr. 2004/12640

Gegenstandswert für Eilverfahren um Mitbestimmungsrechte der Betriebsvertretung

1. Der Gegenstandswert bei Verfahren um Mitbestimmungsrechte der Betriebsvertretung ist mangels genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung nach § 8 Abs. 2 BRAGO auf 4.000,- EURO anzusetzen.2. Für das einstweilige Verfügungsverfahren ist dieser Wert zu halbieren.

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1), Betriebsrat bei der Beteiligten zu 2), hat durch den Beschwerdeführer unter dem 21.02.2003 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren eingereicht, wonach der Beteiligten zu 2) aufgegeben werden solle, es zu unterlassen, ohne die Beteiligung des antragstellendem Betriebsrates Assessementcenter durchzuführen oder daraus gewonnene Ergebnisse zum Zwecke der Bewerberauswahl zu verwerten.

Nach Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 28.02.2003 hat der Beteiligte zu 1) - Vertreter beantragt, den Wert für die anwaltliche Tätigkeit festzusetzen, woraufhin vorgeschlagen wurde, diesen auf 2.000,- EURO festzusetzen.