LAG Köln - Beschluss vom 09.05.2011
12 Ta 63/11
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 111; BetrVG § 112;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 39/10

Gegenstandswert für Eilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung personeller Einzelmaßnahmen bis zum Abschluss oder Scheitern von Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan

LAG Köln, Beschluss vom 09.05.2011 - Aktenzeichen 12 Ta 63/11

DRsp Nr. 2011/9070

Gegenstandswert für Eilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung personeller Einzelmaßnahmen bis zum Abschluss oder Scheitern von Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan

1. Der Gegenstandswert bei der Sicherung von Beteiligungsrechten nach § 111 BetrVG ff. im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung personeller Einzelmaßnahmen ist nach Maßgabe von § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bestimmen. 2. Eine Wertfestsetzung im Rahmen der Grundsätze, die das LAG Düsseldorf in der Entscheidung vom 12.02.2008 - 6 Ta 44/08 aufgestellt hat, liegt im Rahmen billigen Ermessens und ist nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Beschwerde der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 01.02.2011 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.12.2010 in der Fassung des teilweise abhelfenden Beschlusses vom 17.02.2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 111; BetrVG § 112;

Gründe