LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.08.2007
1 Ta 188/07
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 99 § 100 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 11.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BVGa 6/07

Gegenstandswert für Eilantrag auf Unterlassung von Einstellungen ohne Beteiligung des Betriebsrats - Verdoppelung des Hilfswertes bei wiederholten Verstößen gegen das Mitbestimmungsrecht - Halbierung bei Vorläufigkeit der Entscheidung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.08.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 188/07

DRsp Nr. 2007/17866

Gegenstandswert für Eilantrag auf Unterlassung von Einstellungen ohne Beteiligung des Betriebsrats - Verdoppelung des Hilfswertes bei wiederholten Verstößen gegen das Mitbestimmungsrecht - Halbierung bei Vorläufigkeit der Entscheidung

1. Aufgrund der Vielzahl gerügter Verstöße in der Vergangenheit und der befürchteten zukünftigen Fälle sowie der darin zum Ausdruck kommenden besonderen Bedeutung der Angelegenheit für beide Parteien ist der Hilfswert (nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG) um 4.000,00 Euro zu erhöhen, sofern keine Anhaltspunkte für eine besondere Schwierigkeit oder einen besonderen Umfang der Angelegenheit oder einen besonderen Arbeitsaufwand der Beschwerdeführer bestehen, die eine weitere Erhöhung rechtfertigen.2. Von dem auf 8.000,00 Euro erhöhten Gegenstandswert ist allerdings bei Vorläufigkeit der begehrten Regelung ein Abschlag von der Hälfte vorzunehmen, so dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit letztlich mit 4.000,00 Euro zu bewerten ist.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 99 § 100 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Unterlassungsantrag zur Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus § 99 BetrVG im einstweiligen Rechtsschutz.