LAG Köln - Beschluss vom 09.09.2013
11 Ta 218/12
Normen:
RVG § 23 III S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 28.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BVGa 4/12

Gegenstandswert für Eilanträge im Beschlussverfahren um das Bestehen und die Beachtung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte

LAG Köln, Beschluss vom 09.09.2013 - Aktenzeichen 11 Ta 218/12

DRsp Nr. 2013/21636

Gegenstandswert für Eilanträge im Beschlussverfahren um das Bestehen und die Beachtung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte

1. Beim Streit über das Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG istinnerhalb des nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG vorgegebenen Bewertungsrahmens derStreitwert nach Lage des Falles zu bestimmen, wobei es in erster Linie auf dieBedeutung der Angelegenheit ankommt. Dabei ist auch dem Umstand Rechnung zutragen, dass die der Arbeitgeberin gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG obliegendeVerpflichtung, die außergerichtlichen Kosten zu tragen, nicht zu einerunangemessenen Belastung führen darf.2. Für ein einstweiliges Verfügungsverfahren ist ein Abschlag gegenüber demHauptsacheverfahren vorzunehmen, wenn es in der Sache lediglich um einevorläufige Regelung geht.3. Im Beschlussverfahren führt eine Antragshäufung in aller Regel zu einerStreitwertaddition. Etwas anderes kann gelten, wenn sich der eine Antrag nur alsrechtliche oder natürliche Folge aus dem anderen darstellt oder beide Anträge imWesentlichen denselben Gegenstand haben.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 28.06.2012 - 5 BVGa 4/12 - abgeändert und der Gegenstandswert auf 6.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 III S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 9;

Gründe