OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.09.2010
17 W 18/10
Normen:
RVG § 13; RVG § 25; VVG § 167;
Fundstellen:
AGS 2010, 539
NJW-RR 2011, 501
RVGreport 2011, 73
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 480/08

Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2010 - Aktenzeichen 17 W 18/10

DRsp Nr. 2011/4244

Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren

Auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der gepfändete Gegenstand wertlos ist, hat der Rechtsanwalt des Vollstreckungsgläubigers für seine Tätigkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht nur Anspruch auf die Mindestgebühr nach § 13 Abs. 2 RVG. Vielmehr richtet sich der Gegenstandswert der ihm zustehenden Gebühren (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG) nach den subjektiven Vorstellungen des Vollstreckungsgläubigers vom Wert des Vollstreckungsobjekts zu Beginn der anwaltlichen Tätigkeit, sofern diese hinreichend plausibel sind und eine nachvollziehbare tatsächliche Basis haben (entgegen OLG Köln Rpfleger 2001, 149, 152).

Der für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebliche Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 17 W 18/10 wird auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auf 8.750 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 13; RVG § 25; VVG § 167;

Gründe: