BGH - Beschluß vom 12.06.1997
IX ZR 134/96
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 ; KostO § 25 Abs. 2 ;

Gegenstandswert für den Entwurf eines Gesellschaftsvertrages

BGH, Beschluß vom 12.06.1997 - Aktenzeichen IX ZR 134/96

DRsp Nr. 1997/5247

Gegenstandswert für den Entwurf eines Gesellschaftsvertrages

Der Gegenstandswert für den Entwurf eines Gesellschaftsvertrages ist nicht analog § 25 Abs. 2 KostO zu bestimmen, da Beiträge eines Gesellschafters, die in Dienstleistungen bestehen, aufgrund des Gesellschaftsvertrages erbracht werden, um den gemeinsamen Gesellschaftszweck zu fordern (§§ 705, 706 BGB), nicht aber aufgrund eines Dienstvertrages im Austausch gegen eine Vergütung (§ 611 BGB).

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2 ; KostO § 25 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).