I. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 7. Juni 2010 wird aufgehoben.
II. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 745.934,41 EUR festgesetzt.
I. Das Amtsgericht München (Aktenzeichen: III Gs 11265/08) ordnete mit Beschluss vom 8. Dezember 2008 gemäß §§ 111b Abs. 2 und Abs. 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO i. V. m. §§
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