Die nach § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Das Landgericht hat den Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren mit Recht auf 20.000,00 DM festgesetzt.
Die Bewertung eines selbständigen Beweisverfahrens wird nicht einheitlich beurteilt. Im Hinblick auf die Neufassung der §§ 485 ff. ZPO, die dieses Verfahren als vorgezogenen Hauptsachebeweis normiert (vgl. § 493 Abs. 1 ZPO), folgt der Senat der überwiegend vertretenen Ansicht, daß der volle Wert des zu sichernden Anspruchs als Hauptsachewert maßgebend ist (vgl. dazu Zöller/Herget, ZPO, 20. Aufl., § 3 Rn. 16 "selbständiges Beweisverfahren" mit weiteren Nachweisen auch zur Gegenmeinung).
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