OLG Köln - Beschluß vom 11.12.1998
27 W 20/98
Normen:
ZPO §§ 485 ff.;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1999, 203
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 27 OH 19/97

Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 11.12.1998 - Aktenzeichen 27 W 20/98

DRsp Nr. 1999/3795

Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren

»Der Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Dieser bestimmt sich - unabhängig von der Begutachtung - nach dem Vortrag des Antragstellers zu Beginn des Beweisverfahrens.«

Normenkette:

ZPO §§ 485 ff.;

Gründe:

Die nach § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt.

Das Landgericht hat den Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren mit Recht auf 20.000,00 DM festgesetzt.

Die Bewertung eines selbständigen Beweisverfahrens wird nicht einheitlich beurteilt. Im Hinblick auf die Neufassung der §§ 485 ff. ZPO, die dieses Verfahren als vorgezogenen Hauptsachebeweis normiert (vgl. § 493 Abs. 1 ZPO), folgt der Senat der überwiegend vertretenen Ansicht, daß der volle Wert des zu sichernden Anspruchs als Hauptsachewert maßgebend ist (vgl. dazu Zöller/Herget, ZPO, 20. Aufl., § 3 Rn. 16 "selbständiges Beweisverfahren" mit weiteren Nachweisen auch zur Gegenmeinung).