LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.07.2011
1 Ta 141/11
Normen:
ZPO § 6 S. 1; RVG § 2 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1; RVG VV Nr. 1000 Abs. 1; GKG § 40;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 22.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 871/10

Gegenstandswert für bezifferte Klageanträge bei teilweiser Rücknahme in der Güteverhandlung und vergleichsweiser Erledigung des Rechtsstreits

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.07.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 141/11

DRsp Nr. 2011/14446

Gegenstandswert für bezifferte Klageanträge bei teilweiser Rücknahme in der Güteverhandlung und vergleichsweiser Erledigung des Rechtsstreits

1. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich gem. § 2 Abs. 1 RVG nach ihrem Gegenstand. Dieser enstpricht bei bezifferten Zahlungsanträgen gem. § 6 ZPO dem Betrag der im Verfahren geltend gemachten Forderung. Dabei ist unerheblich, inwieweit diese Klageforderung begründet ist oder nicht. 2. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts setzt die Veranschlagung eines Vergleichsmehrwerts zwar nicht notwendigerweise einen gerichtlichen Streit der Parteien über den entsprechenden Punkt voraus; sie kommt aber gem. Nr. 1000 Abs. 1 der VV- RVG nur dann in Betracht, wenn durch die vergleichsweise Regelung ein Streit oder eine Ungewissheit der Parteien hinsichtlich des jeweiligen Regelungsgegenstandes beseitigt wird.

1. Für den Gegenstandswert bezifferter Klageanträge gemäß § 6 Satz 1 ZPO ergibt sich keine Verminderung daraus, dass der Kläger einen seiner Anträge in der Güteverhandlung zurücknimmt, da gemäß § 23 Abs. 1 RVG mit § 40 GKG für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragsstellung maßgeblich ist; abzustellen ist insoweit auf den Eingang der Klageschrift.