LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.02.2010
1 Ta 7/10
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; GKG § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BVGa 6/09

Gegenstandswert für Beschlussverfahren zur Unterlassung von Behinderungen der Betriebsratstätigkeit; Kostenpflicht der Streitwertbeschwerde

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 7/10

DRsp Nr. 2010/7853

Gegenstandswert für Beschlussverfahren zur Unterlassung von Behinderungen der Betriebsratstätigkeit; Kostenpflicht der Streitwertbeschwerde

1. Beantragt der Betriebsrat die Unterlassung der Behinderung seiner Arbeit, ist der Streitgegenstand nichtvermögensrechtlicher Art und sein Wert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG festzusetzen. 2. Der in § 23 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 RVG genannte Wert von 4.000 Euro ist kein Regelwert, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern ein Hilfswert, der dann angesetzt wird, wenn alle Möglichkeiten der individuellen Bewertung (wirtschaftliche Interessenlage der Beteiligten, Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Sache) ausgeschöpft sind. Richtet sich der Unterlassungsantrag gegen die Behinderung der Betriebsratsarbeit und damit eine Verletzung wesentlicher Rechte des Betriebsrates, erscheint die Verdoppelung des Hilfswertes von 4.000 Euro als angemessen. Auf die Zahl der betroffenen Betriebsratsmitglieder kommt es nicht an. 3. Die in § 2 Abs. 2 GKG bestimmte Kostenfreiheit der Gerichtsgebühren des Beschlussverfahrens erfasst nicht das sich anschließende Beschwerdeverfahren wegen des festgesetzten Gegenstandswertes.

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.12.2009, 8 BVGa 6/09, wie folgt geändert: