LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.03.2010
1 Ta 24/10
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 87; BetrVG § 99; GKG § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 25/09

Gegenstandswert für Beschlussverfahren zur Unterlassung grober Verstöße gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates; Kostenpflicht der Kostenbeschwerde

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 24/10

DRsp Nr. 2010/7842

Gegenstandswert für Beschlussverfahren zur Unterlassung grober Verstöße gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates; Kostenpflicht der Kostenbeschwerde

1. Beantragt der Betriebsrat die Unterlassung der Verletzung grundlegender Mitbestimmungsrechte aus §§ 87 und 99 BetrVG, ist der Streitgegenstand nichtvermögensrechtlicher Natur und sein Wert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG festzusetzen. 2. Der in § 23 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 RVG genannte Wert von 4.000 Euro ist kein Regelwert, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern ein Hilfswert, der dann angesetzt wird, wenn alle Möglichkeiten der individuellen Bewertung (wirtschaftliche Interessenlage der Beteiligten, Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Sache) ausgeschöpft sind. Richtet sich der Unterlassungsantrag des Betriebsrates gegen die Verletzung wesentlicher Mitbestimmungsrechte, erscheint die Verdoppelung des Hilfswertes von 4.000 Euro als angemessen. 3.Die in § 2 Abs. 2 GKG bestimmte Kostenfreiheit der Gerichtsgebühren des Beschlussverfahrens erfasst nicht das sich anschließende Beschwerdeverfahren wegen des festgesetzten Gegenstandswertes.

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.01.2010, 10 BV 25/09, wie folgt geändert: