1. Die Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 13.07.2009 - 2 BV 8/09 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt die Arbeitgeberin die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Beschlussverfahren über die Mitbestimmungspflichtigkeit eines Rauchverbots und eines Verbots der Nutzung des privaten Mobiltelefons während der Arbeitszeit.
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